Deutschland

Paragraphen für den Tod

Wie lässt sich das Recht auf einen selbstbestimmten Tod im schweren Krankheitsfall in Paragraphen gießen? Über diese ethische Grundsatzfrage hat der Bundestag in der vergangenen Woche erstmals beraten. Konkret geht es um die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen, in denen der Einzelne bestimmen kann, wie er im Fall eines Komas oder einer schweren Demenz medizinisch versorgt werden möchte. Hierzu gibt es in Deutschland, anders als in vielen europäischen Staaten, bisher keine gesetzliche Regelung. Bisher entscheiden Ärzte und Betreuer der Patienten auf Grundlage unterschiedlich interpretierter Urteile des Bundesgerichtshofs.
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Der Gesetzentwurf zur Patientenverfügung, eingebracht von 200 Abgeordneten aller Fraktionen unter Federführung des rechtspolitischen Sprechers der SPD-Bundestagsfraktion, Joachim Stünker, sorgte in der ersten Lesung im Parlament für heftige Streitdebatten. Stünker möchte Patientenverfügungen im Kern immer für verbindlich erklären. und sie nicht durch so genannte Reichweitenbeschränkungen relativieren. Diese sehen vor, dass im Zweifelsfall das Leben des Patienten erhalten werden muss. Natürlich könne der Patient selbst jederzeit seine Verfügung formlos widerrufen, sagte Stünker dieser Zeitung.

Wenn der Patient jedoch nicht ansprechbar sei, beispielsweise im Koma liege und seine Verfügung für Betreuer und Arzt uneindeutig sei, dann müsse das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden. „Alles andere ist nicht mit dem Selbstbestimmungsrecht vereinbar”, sagte Stünker.Für eine Reichweitenbeschränkung spricht sich hingegen die Union aus. Nach Ansicht des stellvertretenden Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Wolfgang Bosbach solle einer Patientenverfügung nur gefolgt werden, wenn der Patient keine Überlebenschance habe. „Eine Reichweitenbegrenzung halte ich deswegen für richtig. Neben dem Selbstbestimmungsrecht ist vor allem das Wohl des Patienten ausschlaggebend”, sagte Bosbach und betonte: “Nichts ist so überzeugend wie das Leben.”

Bundestags-Vizepräsidentin Katrin Göring-Eckhardt (Grüne) wiederum schlägt vor, einen unabhängigen Betreuer in die Entscheidung darüber miteinzubeziehen, ob  die Beatmungsmaschinen abgeschaltet werden oder nicht, selbst wenn der Patient vorher darüber verfügt habe. Der Betreuer könne sich zwar an der Patientenverfügung orientieren, müsse dabei aber die Lebensumstände und den Krankheitsverlauf des Patienten berücksichtigen.

„Gerade Alte und Schwerstkranke müssen Gewissheit haben, dass Ihnen einerseits medizinische Maßnahmen nicht vorenthalten werden und sie andererseits keine Zwangsbehandlungen erdulden müssen”, betonte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) in einem Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur (dpa). Damit tritt die Ministerin wie Stünker für eine möglichst große Reichweite der Verfügung ein.

Paradoxerweise hält die deutsche Ärzteschaft ein Gesetz zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen nicht für notwendig. „Patientenverfügungen sind verbindlich, wenn sie klar und eindeutig sind, auch wenn der Arzt anderer Meinung ist”, sagte der Präsident der Bundesärztekammer Jörg-Dietrich Hoppe. Hoppe verwies darauf, dass die Bundesärztekammer in diesem Jahr die Mediziner umfassend über diese Rechtsauffassung unterrichtet habe.
Er glaube auch nicht, dass durch ein Gesetz Streitfälle, die durch die Gerichte entschieden werden müssten, ausgeschlossen werden könnten. Angesichts des aktuellen Streits halten einige Abgeordnete eine Einigung über ein Gesetz für schwierig.  Der Grenzbereich zwischen Leben und Tod eigne sich nicht für eine gesetzliche Regelung, meinte kürzlich Norbert Röttgen (CDU). Ob es ein Gesetz gibt oder nicht, wird im Herbst entschieden.

Etwa zehn Millionen Bürger besitzen bereits eine Patientenverfügung, die ähnlich dem Testament am besten mit Hilfe eines Notars schriftlich aufgesetzt werden sollte. Allein das Muster der „Christlichen Patientenverfügung” wurde nach Angaben der Kirchen bereits 2,8 Millionen Mal abgerufen.

(Text: Simone Lankhorst)

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