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Warum Hessen noch immer die Todesstrafe besitzt

Todesstrafe in Deutschland? Daran kann sich heute kaum mehr jemand erinnern. Der Blick in die Historie muss aber gar nicht so weit zurückgehen, um Spuren der Todesstrafe auch heute noch in Deutschland zu finden.

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Heute und Gestern
Das Bild, das sich heute zeigt, war nicht immer so. Deutschland war nicht immer der erklärte Gegner der Todesstrafe, die USA nicht immer der Befürworter von dieser gewesen. Dazu muss man gar nicht weit zurück in die Geschichte gehen.

Obwohl die Eindrücke der nationalsozialistischen Schreckensherrschaft und des exzessiven Gebrauchs der Todesstrafe noch jung waren, wurde während des Terrors der RAF die Wiedereinführung dieser als Fall des Staatsnotstandes gefordert. Diese Argumentation, die übrigens immer wieder auftaucht, wenn Terror die Gesellschaft bedroht, konnte sich aber nicht durchsetzen.

In Amerika hingegen wurde die Vollstreckung der Todesstrafe 1972 vom Obersten Gerichtshof der USA als eine „willkürliche und grausame“ Bestrafung als verfassungswidrig erklärt. 1976 präzisierte das Oberste Gericht die Verfahrensregeln. Nachdem einige Bundesstaaten Verfahrensänderungen durchgeführt hatten, konnte in diesen wieder die Todesstrafe durchgeführt werden. Das erklärt, warum heute in den USA einige Staaten hinrichten lassen, andere nicht.

Auch Europa war nicht immer eine hinrichtungsfreie Zone (heute mit Ausnahme von Weißrussland). Die Länder des ehemaligen Ostblocks mussten als Voraussetzung ihrer Aufnahme in die europäische Union diese abschaffen. So geschah dies beispielsweise 2002 in Serbien, 1990 in Rumänien und 1999 in der Ukraine. Bis in die 1980/90er Jahren wurden hier noch Todesurteile vollstreckt.

Entwicklung der Todesstrafe in Deutschland
Bis zur Aufklärung war die Todesstrafe in Deutschland unumstritten. Das Talionsprinzip galt umfassend und zeigte sich deutlich in spiegelnden Strafen. Zum Beispiel wurde die Zunge als Bestrafung für Meineid herausgeschnitten oder dem für die schuldig Befundenen der Schwurfinger abgehackt. Je nach Qualität des Verbrechens gab es unterschiedliche Todesstrafen – es wurde gehängt, enthauptet, gevierteilt, gerädert, ertränkt und eingemauert – der Klaviatur des Schreckens waren keine Grenzen gesetzt.

In der Bundesrepublik wurde die Todesstrafe 1870 in das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich aufgenommen. Zwar war diese zuerst abgelehnt worden, nach scharfem Widerspruch von Bismarck wurde dies aber revidiert. Auch während der Weimarer Republik wurde die Todesstrafe beibehalten. Während der nationalsozialistischen Herrschaft mutierte die Vollstreckung der Todesstrafe zum exzessiv gebrauchten Strafmittel und pervertierten Unterdrückungsinstrument.

In Westdeutschland wurde mit der Einführung des Grundgesetzes die Todesstrafe abgeschafft. Die Todesstrafe verstößt im Sinne des Geistes des Grundgesetzes gegen die Menschenwürde. Art. 102 Grundgesetz ist besonders abgesichert. Dieser Artikel kann nicht mit einer einfachen Verfassungsänderung abgeschafft werden. Das Verbot der Todesstrafe geht sogar so weit, dass auch die soziale Todesstrafe verfassungswidrig ist. Der Straftäter hat also einen Anspruch auf Resozialisierung. Jeder soll dadurch die Möglichkeit haben, in die Gesellschaft zurückzukehren.

Das Grundgesetz war fortschrittlicher als einige Länderverfassungen, die ausdrücklich die Todesstrafe festlegten. Da aber gilt, dass Bundesrecht sich über Landesrecht hinwegsetzt, spielte es keine Rolle, dass in Bayern erst 1998 dieser Passus abgeschafft wurde und in der Hessischen Verfassung dieser noch immer besteht. In der DDR hingegen wurde die Todesstrafe erst 1987 abgeschafft. Ihre Notwendigkeit wurde insbesondere damit begründet, durch diese das „aggressive und menschenfeindliche Wesen des Imperialismus“ bekämpfen zu können.

Das deutsche Verbot der Todesstrafe im ausländischen Kontext
Bis in die 1980er Jahre wurden Todesurteile auf westdeutschem Boden verhängt, auch wenn diese auf anderem Boden als der der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt wurden. Hier ist die Rede von Alliierten Strafgerichten. Dies wurde durch das Nato-Truppenstatut erlaubt, das bis heute gilt, wenn auch in abgeänderter Form.

Diese verhängten die Todesstrafe in Deutschland und transportierten dann die Verurteilten zum Vollzug ins Heimatland. Davon waren auch deutsche Staatsangehörige betroffen, soweit sie Angehörige der Streitkräfte des entsprechenden Entsendungslandes waren, das die Todesstrafe vollzog. Diese Praxis löste einige Diskussion aus und gilt erst seit Änderung des Zusatzabkommens des Nato-Truppenstatuts 1994 als gelöst.

Dieses Problem ähnelt dem Sachverhalt, wenn die Bundesrepublik ersucht wird, eine Person auszuliefern, der wegen einer Straftat im Heimatland die Todesstrafe droht. Mittlerweile ist hier gängige Rechtspraxis, dass der Bundesrepublik die Auslieferung verboten ist.

Obwohl die Europäische Union als erklärter Gegner der Todesstrafe auftritt und dies auch in den europäischen Verträgen festgeschrieben ist, gab es einige Verwirrung, als nach den Reformen von Lissabon 2009 in einem Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrecht und Grundfreiheiten festgehalten wurde, dass ein Staat die Todesstrafe für Taten vorsehen kann, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden.

Insbesondere die Formulierung bei unmittelbarer Kriegsgefahr scheint Tür und Tor für eine Wiedereinführung der Todesstrafe zu öffnen, denn kann man nicht schon annehmen, wenn soziale Unruhen wie in Griechenland oder Spanien wegen der europäischen Sparpläne zunähmen , bestünde die Gefahr bürgerkriegsähnlicher Zustände? Außerdem, wie hat man die Ausschreitungen in Kreuzberg/Berlin am 1. Mai zu werten? Fragen, die hoffentlich nie beantwortet werden müssen.

Präsenz verloren
Auch, wenn die Todesstrafe 1949 in Deutschland als abgeschafft erklärt wurde, geht sie uns doch auch heute etwas an und sollte nicht aus der öffentlichen Diskussion verschwinden. Zwar scheinen verurteilte deutsch(-amerikanische) Staatsangehörige, die in den USA aus der Todeszelle entlassen werden bzw. in solchen inhaftiert sind, Einzelfälle und weit ab von unserem alltäglichen Leben zu sein, tatsächlich ist die Abschaffung der Todesstrafe keine Selbstverständlichkeit in Europa.

Man sollte sich immer vor Augen führen, dass noch vor keinen zwanzig Jahren sogar Todesurteile vollstreckt wurden. Wenn wieder mal für Vergewaltiger die Todesstrafe gefordert wird, sollte man hinhören und sich der Geschichte der Todesstrafe erinnern.

(Text: Johanna Schricker)

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