Zeitgeschichte

Vom Staatsdiktat zum Teil des Staates

Die Presse wird oft und gerne als „vierte Macht im Staat” gesehen. Denn durch Berichterstattung und Aufklärung der Bürger übernehmen die Presse und Medienlandschaft eines Staates eine wichtige Vermittlungsrolle. Doch was bedeutet „Freiheit” für die Presse in Deutschland und wo liegen ihre Grenzen?


Die Pressefreiheit ist in Deutschland durch den Artikel 5 des Grundgesetzes von 1949 garantiert. Aber nicht nur die Pressefreiheit, sondern auch das Recht auf freie Meinungsäußerung für jedermann wird dort festgelegt, was im Rückblick auf den Zweiten Weltkrieg ein bedeutender Schritt nach vorne ist.
Doch wie stand es vor dem „Neustart” des Landes mit der Pressefreiheit und wer hat sie „erfunden”?

Mit der Erfindung des Drucks war die Möglichkeit zur massenhaften Publikation möglich. Nicht nur in Buchform, sondern auch im Medium der Zeitung oder Flugschrift. Doch bereits die englische Monarchie sah darin eine Bedrohung für die Souveränität der Krone  und führte daher von Anfang an eine Vorzensur ein, die das Erstellen von Druckerzeugnissen nur mit einer Lizenz erlaubte.
Gegen diese Beschneidung der Pressefreiheit ging John Milton 1644 mit seiner Schrift „Areopagitica” vor, jedoch ohne Erfolg. Erst die Glorius Revolution von 1688 befreite die Presse aus ihren Fesseln der staatlichen Kontrolle.

Um trotz allem reglementierenden Einfluss auf die Presse ausüben zu können, wurde in England die so genannte „Stempelsteuer” eingeführt. Das bedeutete, dass zum Beispiel Zeitungen für ihre Veröffentlichung einen Stempel brauchten, den sich der Staat  bezahlen ließ oder man verlagerte Streitigkeiten mit der Presse direkt vor Gericht. Die Idee der Stempelsteuer wurde Anfang des 19. Jahrhunderts auch in Preußen für Zeitungen genutzt.

„Freiheit” war zunächst also nur in dem Sinne vorhanden, dass man zwar die Freiheit hatte zu berichten, jedoch nur in dem vom Staat vorgegebenen Maße und unter Aufwendung von Geld.

Erste Massenerhebung für Presse- und Meinungsfreiheit
Mit dem Hambacher Fest vom 27. Mai 1832 setzten sich erstmals Massen für die Pressefreiheit ein. Hier forderten die aus ganz Deutschland angereisten 20.000 bis 30.000 Bürgerinnen und Bürger zum einen die Gründung eines verfassten deutschen Nationalstaates und zum anderen Freiheit für, unter anderem, die Presse, die eigene Meinung und die Freiheit für Versammlungen. Da es dieses Versammlungsrecht nicht gab, fußte auch das Hambacher Fest auf Vorspiegelung der falschen Tatsache, dass man sich zur Feier der bayerischen Verfassung traf, um so keinen Rechtsbruch zu begehen.

Wie es in manchen Ländern noch heute gang und gäbe ist, drängten Preußen und Österreich darauf, die Verantwortlichen des Festes verhaften zu lassen und die Pressefreiheit wurde weiter beschnitten. Alle festgenommenen Beteiligten, darunter auch die Redner Wirth und Siebenpfeiffer, wurden allerdings am 16. August 1833 für „nicht schuldig” befunden.

Ein erster Erfolg auf dem langen Weg zur heutigen Pressefreiheit bildete der Grundrechtskatalog, welcher aus der gescheiterten Revolution von 1848/49 hervorging. Unter Artikel vier war dort das Recht auf freie Meinungsäußerung und Freiheit der Presse garantiert. Trotz des Scheiterns der Revolution gingen diese und weitere Bestimmung der damals verabschiedeten Reichsverfassung wesentlich in das heute geltende Grundgesetz Deutschlands ein.

1874 wurde ein Pressegesetz erlassen, allerdings nur zum Schaden der Pressefreiheit. Zwar wurde die Vorzensur abgeschafft, aber nun konnten Zeitungen sogar ohne Gerichtsurteil aus dem Verkehr gezogen werden, was die Abschaffung der Vorzensur mehr oder weniger nichtig machte.

Vom Hitlerregime zum Grundgesetz
Die vielleicht extremste Beschneidung erlitt die Pressefreiheit im Hitlerregime. Denn nun wurden nicht nur Zeitungsverbote ausgesprochen, sondern auch deren Herstellung manipuliert. So wurden zum Beispiel Druckmaschinen oder finanzielle Mittel eingezogen, um die Produktion auszubremsen. Freier, meinungsbildender Journalismus war vollkommen verschwunden, denn es durfte nur der schreiben, der die nationalsozialistische Weltanschauung propagierte.

Ambivalent war auch die zwar verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit in der DDR, aber in der Praxis wurden die Medien für politische Zwecke in eigener Sache missbraucht und die nicht staatsförderliche Nutzung von beispielsweise Radio oder Fernsehen unter Strafe gestellt.

So führt die Entwicklung zur BRD und dem heutigen Artikel 5 des Grundgesetzes. Zwar gibt es noch immer Einschränkungen in der Pressefreiheit, welche ebenfalls in diesem Artikel geregelt sind. Allerdings beziehen sich die Grenzen eher auf den Schutz Jugendlicher oder den Schutz einer Persönlichkeit und können daher im Vergleich zu den früher herrschenden Verboten kaum als Beschneidung der Freiheit gesehen werden.

Da von einer Zensur ausdrücklich abgesehen wird, ist es der Presse und den Medien allgemein möglich, ihren informierenden und aufklärenden und somit bildenden Auftrag wahrzunehmen und so aktiv in das Staatsgeschehen einzugreifen. Als souveräner Teil des Ganzen.

(Text: Julia-Friederike Barbier)

Schreibe einen Kommentar